608: blau oder grau) erklärt sich schlüssig mit der konstanten Weigerung des Mitbeschuldigten E._____, die Identität der Mittäter preisgeben zu wollen. Diese sollen selber entscheiden, ob sie aussagen oder nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dass der Mitbeschuldigte E._____ an der Berufungsverhandlung einen möglichen Zwischenstopp bei einem Mittäter zuhause nicht mehr erwähnte (GA act. 240; vgl. UA act. 608.), wobei er auch nicht explizit danach gefragt wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung.