Nachdem sich die schlüssigen Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ grösstenteils mit dem durch A._____ und B._____ geschilderten Tatgeschehen und den Erkenntnissen der Spurensicherung decken, ist auf seine Aussagen abzustellen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte E._____ erst in der Berufungsverhandlung detailliert zum Ablauf des Tatmorgens Stellung bezogen hat und seine Aussage – insbesondere in Bezug auf die Absicht, Geld im Millionenbereich stehlen zu wollen, auf den Zwischenstopp bei der Tankstelle, das Parkieren am Waldrand, die teilweise Fahrt in zwei verschiedenen Autos sowie den verwandtschaftlichen Bezug zwischen seinem Kollegen und A.