Der Kollege habe ihm erklärt, dass es sich bei den Opfern um seine Tante und seinen Onkel handle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f., wobei sich der Mitbeschuldigte E._____ zu einem späteren Zeitpunkt an der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu äussern wollte, dass es sich bei A._____ und B._____ um die Tante und den Onkel seines Kollegen gehandelt habe, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14) und man dort Geld im Millionenbereich stehlen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Am Tattag sei er von einem Mittäter mit einem blauen oder grauen Fahrzeug (UA act. 608;