Eine Person, die er gut kenne und mit der er zusammengearbeitet habe (später betitelt als «sein Kollege»), habe ihn angefragt, ob er beim Raubüberfall mitmachen wolle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 15). Insgesamt seien sie vier Mittäter gewesen (UA act. 608, vgl. GA act. 240 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: sein Kollege sowie die Personen «B und C»). Die anderen – neben seinem Kollegen –, d.h. Personen «B und C» habe er nicht gut gekannt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18).