2.5.1. Der geständige Mitbeschuldigte E._____ äusserte sich im Rahmen der Einvernahme an der Berufungsverhandlung schlüssig und detailliert zur Tatvorbereitung und dem Ablauf des Tattages insbesondere vor dem eigentlichen Kerngeschehen und bestätigte bzw. ergänzte damit seine bisherigen konfrontierten und schlüssigen Aussagen. Obwohl er es unterliess, die Identität seiner Mittäter offenzulegen, sind seine Aussagen – unter Einbezug weiterer Indizien (vgl. unten) – geeignet, Rückschlüsse auf die Identitäten des Beschuldigten zu ermöglichen.