Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2003 in: SJZ 2004 S. 472). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen).