Weiter würden auch die Auswertungen seiner Apple Watch nicht mit dem Ablauf des Raubüberfalles übereinstimmen. Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass sein Fahrzeug im Rahmen der AFV-Kontrollschilderkennung von Verkehrsüberwachungskameras fotografiert worden sei, nachdem keine diesbezüglichen Beweisfotos vorliegen würden, sondern lediglich ein Polizeirapport mit einer Auflistung, an der herummanipuliert worden sei. Weiter sei nicht erstellt, dass er sich am Vortag der Tat in R._____ aufgehalten habe (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.2. ff.).