Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er bestreitet in erster Linie die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Q-weg bzw. daraus bearbeiteter Standbilder eines Kontrollschildes, der AFV-Kontrollschilderkennung und der unkonfrontierten Einvernahmen des Mitbeschuldigten E._____. Ferner würden bei den Videoaufnahme vom Q-weg die Zeitangaben nicht mit dem Ablauf des Raubüberfalls bzw. der Echtzeit übereinstimmen, handle es sich beim dabei aufgezeichneten Fahrzeug nicht um sein Fahrzeug, seien keine Mitfahrer auf der Videoaufnahme erkennbar und sei er auf den Aufnahmen nicht als Jogger identifizierbar.