1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung und den Zivilpunkt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Qualifikation des Raubs, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Privatkläger richtet sich gegen die Höhe der Genugtuungssumme. In den übrigen Punkten (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).