3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft bzw. vom 9. Oktober 2023 beantragten die Privatkläger die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Mit Berufungsantwort vom 9. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und mit gleichtagiger (separater) Anschlussberufungsantwort sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung der Privatkläger. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 11. März 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. D._____ [SST.2023.140] und E._____ [SST.2023.141] statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: