6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 598.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ gestützt auf Art. 433 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'593.10 (inkl. Fr. 1'257.80 MwSt.) zu bezahlen. 6.6. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'450.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 6.7. -5-