Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 624 Tagen (6. Mai 2021 - 2. September 2021 und 29. Oktober 2021 - 16. März 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. November 2020 für 60 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes und aus dem Schengen Raum verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen.