Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.142 (ST.2022.129; StA.2021.1397) Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatkläger 1 A._____, […] Privatklägerin 2 B._____, […] beide Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1990, von Venezuela, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […] Gegenstand Qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 21. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten und drei Mitbeschuldigte (D._____ [SST.2023.140], E._____ [SST.2023.141] und F._____) wegen Raubs, Nötigung und Hausfriedensbruch. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich als Mittäter in einem weissen Nissan (Kontrollschild) am 20. Februar 2021 um ca. 08:50 Uhr zum Einfamilienhaus von A._____ und B._____ am Q-weg in R._____ begeben zu haben. Er habe sich als Jogger verkleidet, Gummihandschuhe getragen und sei mit einer Hygienemaske vermummt gewesen. Einer der Beschuldigten – vermutlich der Mitbeschuldigte E._____ – habe als Postbote verkleidet und mit einem Paket in der Hand an der Haustüre geklingelt. Nach dem Öffnen habe er A._____ zur Unterschrift aufgefordert und ihn am Handgelenk gepackt, woraufhin es zu einem Gerangel gekommen sei. Die Beschuldigten hätten versucht, dem sich wehrenden A._____ die Handgelenke zusammenzubinden und ihm Augen und Mund zugehalten. Zwei Täter seien sogleich in den oberen Stock gerannt, wo sich B._____ aufgehalten habe. Nach mehreren Versuchen, A._____ die Arme und Hände mit breiten Bändern und Kabelbindern zu fesseln, sei es diesen erst gelungen, als ein Dritter Beschuldigter dazugekommen sei und geholfen habe. Schliesslich sei A._____ um den ganzen Körper herum gefesselt worden. Die Beschuldigten hätten A._____ den Mund zugehalten, sodass dieser nicht habe schreien können. Sie hätten ihn über eine Toilettenschüssel im Erdgeschoss gedrückt, wodurch dieser eine Rippenquetschung sowie eine Prellung des Beckenknochens erlitten habe. Zwei Beschuldigte hätten A._____ ein Messer mit jeweils 5-15 cm langer Klinge in drohender Haltung gezeigt, als dieser sich gewehrt habe. Schliesslich sei A._____ in den Heizungsraum gebracht worden, wo ihm die Fussgelenke mit Klebeband verklebt, wobei ein Fuss an das Heizungsrohr gefesselt worden sei, die Handgelenke wiederum mit Kabelbindern zusammengebunden und A._____ Klebeband um den Kopf insbesondere über Mund und Nase gebunden worden sei, sodass dieser an Atemnot gelitten habe. Der auf der Seite liegende A._____ habe sich nur noch leicht wenden und ansonsten kaum bewegen, geschweige denn aufstehen können. Schlussendlich sei es A._____ gelungen, das Klebeband im Gesicht etwas zu lockern, um besser atmen zu können, wobei er nach wie vor Luftnot verspürt habe. Seine diesbezüglichen Äusserungen, dass er fast verrecke, sei von den Beschuldigten ignoriert worden. Er habe bei geschlossener Tür mindestens zwanzig Minuten im dunklen Heizungsraum gelegen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe einer der Beschuldigten A._____ nach Geld gefragt und ihm mindestens zwei Mal gedroht, dass er seine beiden Söhne töten werde, wenn er die Polizei anrufe. Er wisse, wo die beiden wohnen würden. A._____ habe diese -3- Äusserungen sehr ernst genommen und sei dadurch derart in Angst und Schrecken versetzt worden, dass er die Polizei nicht verständigt habe. Dies habe schliesslich ein Nachbar gemacht. Einer der Beschuldigten habe A._____ die Fingerkuppen gewaschen und ihm erklärt, dass seine Frau in ca. zehn Minuten kommen und ihn befreien würde. B._____ sei im oberen Stockwerk von zwei Beschuldigten an den Handgelenken gepackt und durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden gedrückt worden. Ihr seien Mund und Augen zugehalten worden, wobei zwei Beschuldigten in drohender Weise ein Messer in den Händen gehalten hätten. B._____ seien die Augen verbunden, die Handgelenke gefesselt und sie sei mit Klebeband verklebt worden. Sodann sei ihr Klebeband straff über Nase und Mund geklebt worden, wodurch sie an Atemnot litt und dies gegenüber den Beschuldigten kundtat. Schliesslich sei sie in das Nähzimmer gezogen und mit einem die Luftzufuhr weiter einschränkenden Kissenbezug überstülpt und am Boden platziert worden. Sodann seien ihr die Beine mit einem weissen Tuch zusammengebunden worden. Die Beschuldigten seien mehrmals wiedergekehrt und hätten ihr versichert, dass ihr nichts passieren werde und sich ca. fünf Mal in gebrochenem Deutsch nach Geld erkundigt. B._____ habe nach mehrmaligem Verneinen ein Versteck preisgegeben, in dem sich Fr. 4'000.00 befunden hätten, das aber von den Beschuldigten nicht gefunden worden sei. Sie nahmen ihr sodann gewaltsam den Ring vom linken Ringfinger, wobei sie diesen mehrfach gebrochen und die Fingerkuppen des Mittelfingers verletzt hätten. Die Beschuldigten hätten B._____ zudem gesagt, dass sie um ihre beiden Söhne im Alter von 40-50 Jahren wüssten. Nach einer Weile habe ein Beschuldigter B._____ Hände und Nägel gewaschen, ihre rechte Hand befreit und sie aufgefordert, in zehn Minuten ihren Mann zu befreien. Die Mitbeschuldigten hätten insgesamt mindestens Fr. 500.00 erbeutet und den Tatort um ca. 09:25 Uhr wieder verlassen. 2. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 16. März 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. 2.2. -4- Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 624 Tagen (6. Mai 2021 - 2. September 2021 und 29. Oktober 2021 - 16. März 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. November 2020 für 60 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes und aus dem Schengen Raum verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen. 4.2. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und aus dem Schengenraum hat nach Venezuela zu erfolgen. 5. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Jacke Adidas mit Aufschrift "G._____" - 1 Mütze "Core" - 3 Jetons "Snow Jet" - 1 Paar Turnschuhe Adidas - 1 Apple Watch 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ eine Genugtuung von Fr. 6'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'865.95 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 598.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und E._____ gestützt auf Art. 433 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'593.10 (inkl. Fr. 1'257.80 MwSt.) zu bezahlen. 6.6. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'450.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 6.7. -5- Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 44'861.85 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 505.95 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 8'415.70 e) den anrechenbaren Polizeikostenrapporten von Fr. 600.00 (IT-Forensik) f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 5'288.70 (EJPD) g) den Spesen von Fr. 132.00 h) den anderen Auslagen von Fr. 317.20 Total Fr. 61'621.40 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-h im Gesamtbetrag von Fr. 16'253.60 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten des Staates. 6.8. 6.8.1. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Mauro Gisi in Höhe von Fr. 6'245.80 (inkl. MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Diese Kosten wurden mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 bereits ausbezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.8.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Michael Hunziker in Höhe von Fr. 38'616.05 (inkl. Fr. 2'760.85 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Juni 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB statt Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 9 Jahre und 8 Monate und der Landesverweisung auf 15 Jahre. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, das Absehen von einer Landes- verweisung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärungen vom 18. Juli 2023 beantragten die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuung. -6- 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2023 und der Beschuldigte am 18. September 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung bzw. die Privatkläger am 24. August 2023 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft bzw. vom 9. Oktober 2023 beantragten die Privatkläger die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Mit Berufungsantwort vom 9. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und mit gleichtagiger (separater) Anschlussberufungsantwort sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung der Privatkläger. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 11. März 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. D._____ [SST.2023.140] und E._____ [SST.2023.141] statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung und den Zivilpunkt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Qualifikation des Raubs, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung. Die Anschluss- berufung der Privatkläger richtet sich gegen die Höhe der Genugtuungs- summe. In den übrigen Punkten (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des qualifizierten Raubs mit besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Mittäterschaft sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB verurteilt. Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (Videoaufnahmen Q-weg, Auswertung der Apple Watch, Kontrollschilderkennung, Auswertung von RTI-Daten, Spurensicherungsbericht, forensisch-klinischen Untersuchungen von A._____ und B._____, Aussagen von A._____ und B._____, Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ und Aussagen des Beschuldigten), dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug nach R._____ gefahren sei, das Fahrzeug parkiert habe und als Jogger verkleidet – etwas -7- später als die drei Mittäter – in das Haus von A._____ und B._____ eingedrungen sei. Dort seien A._____ und B._____ unter unnötig heftiger Gewaltanwendung übermässig stark gefesselt und geknebelt worden, indem ihnen insbesondere Klebeband über Nase und Mund geklebt worden sei, was ihre Atmung erschwert habe. Der 83-jährige A._____ sei schliesslich im dunklen Heizungsraum mit einem Fuss am Heizungsrohr angebunden und während mindestens zwanzig Minuten alleine gelassen worden. Die 77-jährige B._____ sei im oberen Stockwerk überwältigt worden. Der Beschuldigte habe zusammen mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____ A._____ und B._____ mit Gewalt widerstandsunfähig gemacht, um einen Diebstahl zu begehen, wobei insgesamt Fr. 500.00 Bargeld gestohlen worden sei. Dabei habe der Beschuldigte eine führende Rolle eingenommen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3, 3.2.3, 3.3 und 4.2.2). Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er bestreitet in erster Linie die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Q-weg bzw. daraus bearbeiteter Standbilder eines Kontrollschildes, der AFV-Kontrollschilderkennung und der unkonfrontierten Einvernahmen des Mitbeschuldigten E._____. Ferner würden bei den Videoaufnahme vom Q-weg die Zeitangaben nicht mit dem Ablauf des Raubüberfalls bzw. der Echtzeit übereinstimmen, handle es sich beim dabei aufgezeichneten Fahrzeug nicht um sein Fahrzeug, seien keine Mitfahrer auf der Videoaufnahme erkennbar und sei er auf den Aufnahmen nicht als Jogger identifizierbar. Weiter würden auch die Auswertungen seiner Apple Watch nicht mit dem Ablauf des Raubüberfalles übereinstimmen. Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass sein Fahrzeug im Rahmen der AFV-Kontrollschilderkennung von Verkehrsüberwachungs- kameras fotografiert worden sei, nachdem keine diesbezüglichen Beweisfotos vorliegen würden, sondern lediglich ein Polizeirapport mit einer Auflistung, an der herummanipuliert worden sei. Weiter sei nicht erstellt, dass er sich am Vortag der Tat in R._____ aufgehalten habe (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.2. ff.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und geht davon aus, dass ein qualifizierter Raubüberfall nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliege, nachdem der Beschuldigte insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ in Lebensgefahr gebracht und deren Tod in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. B.2). 2.2. 2.2.1. Des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht -8- und dabei das Opfer u.a. in Lebensgefahr bringt. Bei der Tatbestandsvariante, bei welcher der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ist eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Lebensgefahr herbeiführen kann insbesondere die Art der Bedrohung oder Gewaltanwendung, zum Beispiel durch eine Fesselung oder Knebelung, an der das Opfer zu ersticken droht (vgl. BGE 117 IV 427 E. 3.b.bb; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2003 in: SJZ 2004 S. 472). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 2.2.2. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs u.a. schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Nach den Umständen des konkreten Falls muss der Tatbeitrag des Mittäters als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist; er kann später dazu stossen. Es ist auch nicht notwendig, dass von Beginn an ein Vorsatz besteht; der Mittäter kann sich den Vorsatz während der Ausführung zu eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Erscheint die Tat demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2). -9- 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist grösstenteils unbestritten (Berufungs- begründung des Beschuldigten, Ziff. 1.8 und 1.10; Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten D._____, Ziff. 3.2.1; Eingabe des Mitbeschuldigten E._____ vom 22. Januar 2024) und im Übrigen gestützt auf die Ergebnisse der Spurensicherung am Tatort (UA act. 218 ff.), auf die schlüssigen, konstanten, widerspruchsfreien und verwertbaren (vgl. unten) Aussagen von A._____ und B._____ zum Kerngeschehen (Einvernahmen von A._____ vom 20. Februar 2021 [UA act. 851 ff.], vom 7. Juni 2021 [UA act. 873 ff.], vom 26. April 2021 [UA act. 900 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 227 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.]; Einvernahmen von B._____ vom 23. Februar 2021 [UA act. 798 ff.], vom 7. Juni 2021 [UA act. 818 ff.], vom 26. April 2022 [UA act. 839 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 233 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]), die forensisch-klinische Untersuchungen von A._____ und B._____ (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 279 ff. und UA act. 291 ff.) und die schlüssigen und konfrontierten Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ (Einvernahme vom 13. Dezember 2021 [UA act. 602 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 239 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 ff.]) erstellt, dass am Vormittag des 20. Februar 2021 ein Raubüberfall durch vier Täter – darunter der Mitbeschuldigte E._____ (UA act. 606; GA act. 243; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11) – bei A._____ und B._____ am Q-weg in R._____ stattfand. Der zum Tatzeitpunkt 83-jährige A._____ öffnete die Haustüre, nachdem der als Postbote verkleidete und eine Hygienemaske tragende Mitbeschuldigte E._____ an der Haustüre geklingelt hat. Als er für den Erhalt eines Pakets unterzeichnen wollte, wurde er am Handgelenk gepackt und es kam zu einem Gerangel. Dabei sind weitere Täter, die Hygienemasken und Handschuhe getragen haben, hinzugekommen (UA act. 854-856, 877 f., 902 und 906; GA act. 229 und 233; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Die damals 77-jährige B._____ befand sich zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss. Zwei Täter stürmten hoch, packten sie an den Händen und hielten ihr den Mund zu. Beide Täter hatten ein Rüstmesser in den Händen. Die Täter fesselten die Hände von B._____ mit Kabelbindern – wobei an einem die DNA des Mitbeschuldigten E._____ festgestellt wurde (UA act. 264 f.) – und Klebeband und verbanden ihr die Augen. Sie zogen sie ins Nähzimmer und banden ihre Beine zusammen und verklebten ihr zumindest teilweise den Mund, sodass sie nur schwer atmen konnte. Dabei wollten die Täter immer wieder von ihr wissen, wo das Geld sei. Ein Täter hat versucht, ihr den Ring abzustreifen, wobei der Finger von B._____ brach. Nach einer Weile wurden ihr die Hände und Nägel mit Seife gewaschen und ein Täter schnitt einen Kabelbinder an der rechten Hand auf, gab ihr eine Schere und sagte ihr, sie solle in zehn Minuten die Fesselung lösen und anschliessend ihren Mann befreien (UA act. 802, 821 f. und 841-843; GA act. 235 und 237 f.; Protokoll der Berufungs- - 10 - verhandlung S. 7 f.; vgl. UA act. 242 f.; UA act. 291 ff.). Insgesamt wurde B._____ während einer Weile alleine gelassen (UA act. 822 und 841; GA act. 237 [eine halbe oder dreiviertel Stunde]; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 [lange Zeit]). Währenddessen wurde A._____ auf der Toilette gegen die Toilettenschüssel gedrückt. Anschliessend sind ihm die Hände mit Bändern zusammengebunden worden. Nachdem er die Bänder die ersten zwei Mal zerrissen hat, halfen weitere Täter bei der Fesselung. Zwei der Täter trugen ein Rüstmesser bei sich. A._____ wurden im Anschluss auch die Füsse zusammengebunden und Klebeband um seinen Kopf insbesondere über Mund, Nase und Augen geklebt, so dass er fast nicht mehr atmen konnte. Er habe mit einem Finger das Klebeband im Gesicht noch etwas lockern können. Schliesslich ist er gefesselt und verklebt ca. 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden gelegen und konnte sich fast nicht mehr bewegen. Ein Fuss war dabei am Heizungsrohr angemacht. Danach kam erneut ein Täter in den Heizungsraum und sagte ihm, dass seine beiden Söhne tot seien, wenn er die Polizei rufen würde. A._____ wurde schliesslich durch seine Frau befreit, wobei seine Hände und sein Kopf derart verklebt waren, dass der Nachbar diese lösen musste. Dieser hat schliesslich auch die Polizei gerufen, weil A._____ aufgrund der Drohung zu grosse Angst gehabt hat (UA act. 855 f. und 902-904; GA act. 229 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.; vgl. UA act. 240). Die Täter haben die Portemonnaies von A._____ und B._____ geleert und insgesamt ca. Fr. 500.00 erbeutet (UA act. 805 f., 823, 857, 880 und 905; GA act. 233 und 238). A._____ erlitt infolge Fesselung, Verkleben des Kopfes und Gerangel diverse Hautrötungen, Hämatome, Hautabschürfungen und Druckstellen infolge stumpfer Gewalteinwirkung (UA act. 279 ff.). B._____ erlitt durch die Fesselung, das Klebeband, die stumpfe Gewalteinwirkung und den Versuch, ihr den Ring vom Finger zu ziehen diverse Hautrötungen, Hämatome, Hautabschürfungen, Stauungs- syndrom, einen Bluterguss sowie einen Trümmerbruch des linken Ringfingers (UA act. 291 ff.). Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.1.4) sind die ersten Einvernahmen von A._____ und B._____ verwertbar (Einvernahme vom 20. Februar 2021 von A._____, UA act. 851 ff. und Einvernahme vom 23. Februar 2021 von B._____, UA act. 798 ff.). A._____ und B._____ haben ihre belastenden Aussagen in den auf die erste Einvernahme folgenden Einvernahmen (Einvernahmen von A._____ vom 7. Juni 2021 [UA act. 873 ff.], vom 26. April 2021 [UA act. 900 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 227 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.]; Einvernahmen von B._____ vom 7. Juni 2021 [UA act. 818 ff.], vom 26. April 2022 [UA act. 839 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 233 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]) schlüssig, konstant und widerspruchsfrei wiederholt. Dabei hatte der Beschuldigte ausreichend Möglichkeit, die Aussagen durch Ergänzungsfragen in Zweifel zu ziehen. - 11 - Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte den Tatort kannte, nachdem er im Jahr 2018 einen zu verkaufenden Grill bei A._____ und B._____ zuhause anschaute (UA act. 447; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Zudem kannte er A._____ und B._____, zumal die Frau des einen Sohnes von A._____ und B._____ seine Tante ist (UA act. 394; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Bei diesem – wie A._____ und B._____ als Schausteller tätigen – Sohn hat der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt gearbeitet (UA act. 875; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Später arbeitete der Beschuldigte bei der Post (UA act. 442). Im Tatzeitpunkt arbeitete der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ bei der H._____ AG in Bremgarten (UA act. 613; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) und wohnte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ in S._____ (UA act. 444 f.). Umstritten ist die Tatbeteiligung des Beschuldigten. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). - 12 - 2.5. Es gibt keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten. Es liegen jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu rekonstruieren: 2.5.1. Der geständige Mitbeschuldigte E._____ äusserte sich im Rahmen der Einvernahme an der Berufungsverhandlung schlüssig und detailliert zur Tatvorbereitung und dem Ablauf des Tattages insbesondere vor dem eigentlichen Kerngeschehen und bestätigte bzw. ergänzte damit seine bisherigen konfrontierten und schlüssigen Aussagen. Obwohl er es unterliess, die Identität seiner Mittäter offenzulegen, sind seine Aussagen – unter Einbezug weiterer Indizien (vgl. unten) – geeignet, Rückschlüsse auf die Identitäten des Beschuldigten zu ermöglichen. Eine Person, die er gut kenne und mit der er zusammengearbeitet habe (später betitelt als «sein Kollege»), habe ihn angefragt, ob er beim Raubüberfall mitmachen wolle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 15). Insgesamt seien sie vier Mittäter gewesen (UA act. 608, vgl. GA act. 240 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: sein Kollege sowie die Personen «B und C»). Die anderen – neben seinem Kollegen –, d.h. Personen «B und C» habe er nicht gut gekannt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 18). Der Kollege habe ihm erklärt, dass es sich bei den Opfern um seine Tante und seinen Onkel handle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f., wobei sich der Mitbeschuldigte E._____ zu einem späteren Zeitpunkt an der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu äussern wollte, dass es sich bei A._____ und B._____ um die Tante und den Onkel seines Kollegen gehandelt habe, vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 14) und man dort Geld im Millionenbereich stehlen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Am Tattag sei er von einem Mittäter mit einem blauen oder grauen Fahrzeug (UA act. 608; an der Berufungsverhandlung äusserte er sich nicht mehr zur Farbe des Fahrzeugs, das ihn abgeholt habe) an seinem Wohnort in T._____ abgeholt worden (UA act. 608; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Man sei mit zwei Autos unterwegs gewesen, wobei pro Auto jeweils zwei Mittäter mitgefahren seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Man habe einen Zwischenstopp in T._____ bei der Tankstelle gemacht, um zu tanken. Auf Nachfrage bestätigte er, dass einer der Mittäter hineingegangen sei, um zu bezahlen und auf den Videoaufzeichnungen der Tankstelle zu sehen sein müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Man sei auf Nebenstrassen unterwegs gewesen, habe bei einem Wald geparkt und sei danach zu viert in einem weissen Auto weitergefahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). In diesem weissen Auto sei er auch schon auf dem Weg zur Arbeit mitgefahren (UA act. 608; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 13). Vom Kollegen habe er eine Postbotenuniform und ein - 13 - Paket erhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.; vgl. UA act. 606). Als Postbote verkleidet, habe er an der Haustüre geklingelt. Als die Haustüre geöffnet worden sei, seien zwei weitere Personen «B und C» dazugekommen und dann seien sie im Haus drin gewesen (UA act. 606 und 610 f.; vgl. GA act. 242 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Die zwei Personen «B und C» seien die Treppe hochgestürmt und hätten B._____ gefesselt. Er habe A._____ in der Toilette festgehalten. Später habe er Hilfe von «B und C» beim Fesseln von A._____ erhalten. Danach sei er auf Geldsuche gegangen, wobei alle Mittäter immer wieder gefragt hätten, wo das Geld sei. Man habe nichts gefunden und sei dann wieder gegangen. Zudem habe man Messer dabeigehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12-14 und 16). Nachdem sich die schlüssigen Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ grösstenteils mit dem durch A._____ und B._____ geschilderten Tatgeschehen und den Erkenntnissen der Spurensicherung decken, ist auf seine Aussagen abzustellen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte E._____ erst in der Berufungsverhandlung detailliert zum Ablauf des Tatmorgens Stellung bezogen hat und seine Aussage – insbesondere in Bezug auf die Absicht, Geld im Millionenbereich stehlen zu wollen, auf den Zwischenstopp bei der Tankstelle, das Parkieren am Waldrand, die teilweise Fahrt in zwei verschiedenen Autos sowie den verwandtschaftlichen Bezug zwischen seinem Kollegen und A._____ und B._____ (Onkel und Tante; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f. und 20) – ergänzte, zumal seine vorangegangenen und konfrontierten Aussagen auf seiner Strategie beruhten, von einem als «Prank» bezeichneten Streich auszugehen und deshalb nur wenige, ihn belastende Angaben zu machen. Nach vorgängiger Ankündigung hat er schliesslich an der Berufungsverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt (vgl. Eingabe vom 22. Januar 2024 S. 2). Die ausgebliebene Wiederholung an der Berufungsverhandlung zur Farbe des Autos, mit dem er von zuhause abgeholt wurde (UA act. 608: blau oder grau) erklärt sich schlüssig mit der konstanten Weigerung des Mitbeschuldigten E._____, die Identität der Mittäter preisgeben zu wollen. Diese sollen selber entscheiden, ob sie aussagen oder nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dass der Mitbeschuldigte E._____ an der Berufungsverhandlung einen möglichen Zwischenstopp bei einem Mittäter zuhause nicht mehr erwähnte (GA act. 240; vgl. UA act. 608.), wobei er auch nicht explizit danach gefragt wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Nach den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____, dass er schon im weissen Auto des als «Kollegen» bezeichneten Mittäters zur Arbeit mitgefahren sei und A._____ und B._____, Onkel und Tante des Kollegen seien, liegt eine Täterschaft des Beschuldigten auf der Hand. Er arbeitete zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ bei der H._____ AG in Bremgarten, hatte einen ähnlichen Arbeitsweg wie der Mitbeschuldigte - 14 - E._____, kannte A._____ und B._____ bzw. war im entferntesten Sinne mit ihnen verwandt (angeheiratet), zumal die Frau des einen Sohnes von A._____ und B._____ – bei dem er zeitweise gearbeitet hat – seine Tante ist (vgl. oben) und war zu einem früheren Zeitpunkt bei der Besichtigung eines zu verkaufenden Grills bei A._____ und B._____ zuhause und damit am Tatort (vgl. oben). Zudem fuhr er im Tatzeitpunkt einen weissen Nissan Qashqai und war denn auch zu einem früheren Zeitpunkt für die Post tätig, weshalb es naheliegt, dass er diesbezügliche Arbeitskleider besitzt. 2.5.2. Die Erkenntnisse aus den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ werden durch die sich in unmittelbarer Tatortnähe befindende Überwachungskamera am Q-weg bestätigt (UA act. 217; Polizeirapport vom 2. März 2021, UA act. 271 ff.): Diese zeichnete am Tattag einen weissen Nissan Qashqai auf, der um ca. 08:51 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:47 Uhr) in Richtung Tatort (Q-weg) und kurz darauf wieder zurückfährt (UA act. 189, 191). Einige Minuten später um ca. 09:03 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:58 Uhr) joggt eine Person aus der Richtung, in die der weisse Nissan gefahren ist, in Richtung Tatort (UA act. 193), kehrt kurz um (UA act. 195) und joggt schliesslich wieder in Richtung Tatort (UA act. 199). Um ca. 09:32 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:27 Uhr) joggt die Person erneuet – dieses Mal mit einer grossen Tasche auf dem Rücken – aus Richtung Tatort in Richtung weisser Nissan (UA act. 203), wobei das Fahrzeug kurz darauf um 09:34 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:30 Uhr; UA act. 207) in Richtung Tatort fährt bzw. anschliessend um ca. 09:37 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:32 Uhr) wegfährt. Nachdem der «Jogger» jeweils einige Minuten versetzt zum Bewegen des Fahrzeugs aus Fahrzeugrichtung kommt bzw. sich in Fahrzeugrichtung bewegt und zwischenzeitlich kurz umkehrt – wohl, weil er etwas im Fahrzeug vergessen hat –, ist erstellt, dass der «Jogger» und der weisse Nissan zusammengehören. Das Fahrzeug bewegt sich zudem entsprechend dem Tatablauf. A._____ und B._____ sagten übereinstimmend aus, dass sich der Raubüberfall nach dem Frühstück ereignet habe und – übereinstimmend mit der Tatdauer gemäss Videoaufzeichnung von ca. 45 Minuten –, ca. 45-60 Minuten gedauert habe (UA act. 802, 804, 854 und 859). Dass die Anzeigezeit auf den Videoaufzeichnungen nicht auf die Minute genau mit der Echtzeit übereinstimmt, sondern um wenige Minuten verschoben ist, ist unbedeutend, nachdem dieses Phänomen allgemein bekannt ist. Hinzukommen die Auffälligkeiten des für Joggingaktivitäten lebensfremd grossen Rucksacks, den der «Jogger» auf der letzten von ihm gemachten Bildsequenz bei sich trägt, sowie das Fahrverhalten des weissen Nissans, der nicht einfach durch den Q-weg hin und schliesslich wieder zurückfährt, sondern jeweils einen doppelten Weg zurücklegt, der ins Bild des Ein- und Aussteigens von Personen am Tatort und anschliessendem Parkieren des Fahrzeugs passt. - 15 - Aufgrund der Übereinstimmung mit dem Tatzeitpunkt, der zum Tatablauf passenden Auffälligkeiten und Bewegung des Fahrzeugs sowie des Verhaltens des «Joggers» sowie der Aussage des Mitbeschuldigten E._____, wonach er auf den Videoaufnahmen gesehen habe, dass ein Mittäter als «Jogger» verkleidet gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), ist davon auszugehen, dass die Täterschaft mit dem weissen Nissan zum Tatort fuhr, wo die Täter am Q-weg ausstiegen. Anschliessend wurde das Fahrzeug durch einen Mittäter parkiert, der sich joggend ebenfalls zum Tatort begab, wobei er etwas vergessen zu haben schien und deshalb nochmals umkehren musste. Im Anschluss an den Raubüberfall joggte die gleiche Person mit einem grossen Rucksack wieder zum Fahrzeug, fuhr in Richtung Q-weg, um die Mittäter einsteigen zu lassen und fuhr anschliessend weg. Gemäss dem Polizeirapport vom 2. März 2021 konnte durch Bildbearbeitung der Videosequenz das Kontrollschild des Beschuldigten AG […] sichtbar gemacht werden (UA act. 271 ff.). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, auf den bearbeiteten Bildern sei das Kontrollschild nicht lesbar (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.2). Vielmehr ist auf die Erkenntnisse und Einschätzungen der Kriminaltechnik abzustellen, nachdem gemäss Polizeirapport vom 2. März 2021 nicht ausschliesslich auf das bearbeitete Bild abgestellt wurde, sondern zur Kontrolle eine Recherche nach weissen Nissan Qashqai im Kanton Aargau durchgeführt wurde, die die Richtigkeit des für das Obergericht zumindest teilweise durchaus lesbar gemachten Kontrollschildes bestätigte (UA act. 271). Dass nicht dokumentiert wurde, wie die Bildbearbeitung technisch durchgeführt wurde (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter, Ziff. 1.2 S. 7 f.), ist nicht von Belang. Es wird nicht auf den Report abgestellt, sondern auf das bearbeitete Bild. Welche Farbveränderungen, Auflösung, Filter, Schärfe- einstellungen, Speicherorte, Parameter und weitere Tools verwendet wurden, um das Kontrollschild sichtbar zu machen, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb eine diesbezügliche Dokumentation nicht notwendig erscheint. Dass der Beschuldigte mit seinem weissen Nissan auf den Videoaufzeichnungen abgebildet ist, wird durch die Auswertung der Apple Watch des Beschuldigten sowie die Bekleidung des Joggers untermauert. Just in der Zeitspanne des Raubüberfalls war der Puls des Beschuldigten verhältnismässig hoch und wurden verhältnis- mässig viele Schritte zurückgelegt (UA act. 482 f.), genauso wie es zu erwarten wäre beim vorgenannten Tatablauf. Zudem weisen die Trainerjacke und die Mütze des Beschuldigten eine hohe optische Übereinstimmung mit derjenigen des «Joggers» auf (UA act. 270 und 416 f.). Insbesondere sticht das Logo des FC G._____ ins Auge. Insgesamt ist für das Obergericht gestützt auf diese Indizien zweifelsfrei erstellt, dass es sich beim «Jogger» um den Beschuldigten handelte. Nichts - 16 - daran zu ändern vermag der Umstand, dass auf der Überwachungskamera lediglich ein weisser Streifen auf der Schulter der Trainerjacke sichtbar scheint und nicht drei voneinander getrennte Streifen (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.2), ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme zurückzuführen. Ein ähnliches Phänomen lässt sich denn auch auf einem Bild der Überwachung des Beschuldigten vom Dienstag, 13. April 2021 erkennen, auf dem er ebendiese Kleidung trägt (UA act. 1869). 2.5.3. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.1.1) ist es nicht so, dass auf die Videoaufnahmen vom Q-weg nicht abgestellt werden dürfte. Durch Private autonom erhobene Beweise sind verwertbar, wenn sie rechtmässig erlangt worden sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden rechtmässig hätten erlangt werden können (hypothetische Erreichbarkeit) und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.4.1; BGE 146 IV 226). Es kann offenbleiben, ob die Videoaufnahmen der Liegenschaft Q-weg rechtmässig erstellt worden sind. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar: Dem Beschuldigten wird die Begehung eines qualifizierten Raubüberfalls in Mittäterschaft und damit ein Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht ein durch mehrere Personen ausgeübter Raubüberfall auf ein älteres Ehepaar, das über eine nicht unerhebliche Zeit gefesselt und geknebelt worden ist. Mithin handelt es sich um eine sehr schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Videoaufnahmen der Liegenschaft Q-weg in erster Linie den Parkplatz eines Wohnhauses gefilmt haben und nur damit einhergehend ein kleiner Abschnitt der Quartierstrasse miteinsehbar war. Wenn überhaupt, dann lag hinsichtlich des Mitfilmens dieses allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Ortes ein nur leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vor. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der Privatsphäre. - 17 - Weiter hätten die fraglichen Beweismittel für die Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.1.1) auch hypothetisch erlangt werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus von A._____ und B._____ und somit von ca. 08:51 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:47 Uhr) bis ca. 09:38 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:33 Uhr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis). Dazu ist vorab festzuhalten, dass das in tatsächlicher Hinsicht belastendste Bildmaterial der Videoaufzeichnung, das schliesslich zur Identifikation des Fahrzeugs des Beschuldigten geführt hat, nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs bzw. im Zeitpunkt des Wegfahrens des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Die Annahme, dass der Raubüberfall auf A._____ und B._____ keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt bieten soll, um von einem Verbrechen auszugehen, ist abwegig. Es sind aber auch die Videoaufzeichnungen vor und während des Raubüberfalls verwertbar, nachdem sich die Täterschaft vor der Videoaufzeichnung an einem unbekannten Ort versammelt, Informationen über die Söhne von A._____ und B._____ eingeholt, ein Täter sich als Postbote verkleidet und sich schliesslich mit dem Fahrzeug in Tatortnähe begeben hat. Damit hat die Täterschaft im Zeitpunkt der Videoaufnahme kurz vor und während dem Tatzeitpunkt bereits vorsätzlich planmässige, konkrete, organisatorische Vorkehrungen deren Art und Umfang den Willen zur Begehung eines Raubüberfalles aufzeigen, getroffen. Folglich ist es auch nicht so, dass vorab, d.h. vor dem Eindringen in die Liegenschaft, keine Anhaltspunkte für den Raubüberfall bestanden hätten. Vielmehr lagen bereits zahlreiche Anhaltspunkte vor, bei deren Kenntnis der Staatsanwaltschaft – entgegen dem Beschuldigten – ausreichend Zeit geblieben wäre, die verdeckten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen und Fahrzeugen am allgemein zugänglichen Ort der Strasse um den Q-weg herum, rechtmässig aufzunehmen, zumal die Ermittlungen andernfalls unverhältnismässig erschwert worden wären (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). 2.5.4. Schliesslich fügen sich auch die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationsdaten (RTI) des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ nahtlos in das Bild einer Täterschaft des Beschuldigten im Sinne einer vorgängigen Auskundschaftung des Tatorts und gemeinsamen Absprachen ein. Mithin zeigte die Auswertung der Rufnummer des Beschuldigten vom Vortag der Tat zwischen 19:03 und 19:29 Uhr mehrfache Verbindungen mit der Antenne «…» (UA act. 1925) und damit in Tatortnähe. Zudem bestanden diverse Anrufe bzw. Anrufversuche via Mobilfunknetz sowie via WhatsApp zwischen dem - 18 - Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ zwischen 13:40 Uhr und 19:47 Uhr (UA act. 1926 und 683), was mit Blick auf die kurz darauffolgende Auskundschaftung des Tatorts, den Schluss von Absprachen nahelegt. Augenfällig ist weiter, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am Tattag zwischen 07:34 Uhr und 11:21 Uhr keine Standorte generiert hat (UA act. 3403). 2.6. Zusammengefasst ist gestützt auf die Gesamtheit der vorgenannten Indizien und Umstände die Tatbeteiligung des Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte kannte A._____ und B._____ und wusste, wo sie wohnten, nachdem seine Tante die Frau des Sohnes von A._____ und B._____ war, er eine Zeit lang bei diesem Sohn gearbeitet hat und bei A._____ und B._____ im Jahr 2018 einen Grill besichtigte. Am Vortag der Tat hielt sich der Beschuldigte basierend auf seinen RTI-Daten in der Nähe des Tatorts auf und kundschaftete diesen aus, wobei er vorher und nachher in regem telefonischem Austausch mit dem Mitbeschuldigten D._____ stand. Am Tatmorgen vor dem Raubüberfall fuhr der Beschuldigte mit seinem weissen Nissan zusammen mit seinem Mitbewohner – dem Mitbeschuldigten D._____, der mit seinem blauen Ford unterwegs war – nach T._____. Nach einem Zwischenstopp an einem Waldrand fuhren gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ alle vier Mittäter im weissen Nissan Qashqai (des Beschuldigten) weiter nach R._____. Dies wird untermauert durch die den zeitlichen Ablauf bestätigenden Videoaufzeichnungen vom Q-weg, wonach sich der weisse Nissan Qashqai von ca. 08:51 Uhr bis ca. 09:37 Uhr in Tatnähe befand. In R._____ angekommen, stiegen die Mitbeschuldigten bei der Liegenschaft von A._____ und B._____ aus. Aus den Videoaufzeichnungen des Q-wegs 2 und den damit einhergehenden Bewegungen des Fahrzeugs sowie Kleidung und Gepäck des «Joggers» ergibt sich, dass der mit seiner Trainerjacke des FC G._____ und einer Mütze bekleidete Beschuldigte das Fahrzeug parkierte und schliesslich, nachdem er kurzzeitig nochmals zum Fahrzeug umkehrte, zum wenige Meter entfernten Tatort joggte, was insbesondere durch die mit seiner Apple Watch gemessenen zurückgelegten Schritte und erhöhten Herzfrequenz bestätigt wird. Währenddessen klingelte der Mitbeschuldigte E._____ als Postbote verkleidet und mit einem Paket in der Hand an der Haustüre. Die Postbotenuniform hat er zuvor vom Beschuldigten erhalten, der zeitweise bei der Post gearbeitet hat. Nach dem Öffnen der Haustür drangen gemäss Aussagen des Mitbeschuldigte E._____, er selbst sowie die Personen «B und C» in das Haus ein, wobei es sich bei den Personen B und C nach dem Ausschlussprinzip um den Mitbeschuldigten D._____ und den vierten Mittäter handeln muss, zumal der Beschuldigte im Zeitpunkt des Eindringens in das Haus von A._____ und B._____ noch seinen weissen Nissan parkierte. Der Mitbeschuldigte D._____ und der vierte Mittäter fesselten und knebelten B._____. Gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E._____ fesselten und knebelten sie auch A._____. Alle - 19 - vier Mittäter suchten schliesslich nach dem Geld bzw. fragten A._____ und B._____, wo das Geld versteckt sei. Im Anschluss ist der Beschuldigte erneut auf der Videoaufzeichnung Q-weg zu sehen, wie er mit einem grossen Rucksack auf dem Rücken in die Richtung seines weissen Nissans joggte, damit zum Tatort fuhr, die Mitbeschuldigten und eine weitere Person einsteigen liess und sie sich auf gleichem Weg von der Liegenschaft entfernten. 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Er bestreitet zwar konstant, den Raubüberfall begangen zu haben. Ansonsten weisen seine Aussagen jedoch wenig Konstanz und in Bezug auf sein Alibi vielmehr deutliche Widersprüche auf. In seiner Einvernahme vom 6. Mai 2021 ging er davon aus, nach der Arbeit nach Hause gefahren zu sein, gefrühstückt und geduscht und anschliessend geschlafen zu haben. Danach sei er zu seiner Freundin gefahren (UA act. 397). In seiner Einvernahme 7. Mai 2021 ging er davon aus, nach der Arbeit einen Kollegen in Bremgarten nach Hause gebracht zu haben, danach nach Hause gefahren zu sein, geschlafen zu haben und dann zu seiner Freundin nach Hause gefahren zu sein (UA act. 433). In selbiger Einvernahme änderte der Beschuldigte seine Aussage und sagte, dass es möglich sei, dass er einen Arbeitskollegen nach Hause gebracht habe (UA act. 434). Später sagte er, dass er manchmal zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ zu Kollegen fahre und sie diese in den Autos mitnehmen würden (UA act. 435). Dabei handelt es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen. 2.8. 2.8.1. Indem der Beschuldigte in gemeinsamer Planung und Tatausführung insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ mit der Absicht, Geld und Wertgegenstände mitzunehmen, in das Haus am Q-weg eindrang, A._____ und B._____ überwältigte und fesselte und Fr. 500.00 an sich nahm, hat er den Grundtatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Mit der Staatsanwaltschaft haben die Mittäter mindestens A._____ darüber hinaus in Lebensgefahr im Sinne der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB gebracht: Dem 83 Jährigen wurden die Hände – nachdem er sich in einem Gerangel derart gewehrt hatte, dass sich seine Handfesseln zwei Mal öffneten und ihn drei Personen in Schach halten mussten – und Füsse gefesselt (wobei ein Fuss schliesslich am Heizungsrohr befestigt wurde) und Klebeband über Mund, Nase und Augen geklebt bzw. um den Kopf gewickelt, sodass er fast nicht mehr atmen konnte. A._____ wurde in gefesseltem, verklebtem und nahezu bewegungsunfähigem Zustand während ca. 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden liegend - 20 - alleingelassen (UA act. 855 und 902 f.; GA act. 229-231; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dabei hatte er insbesondere Angst zu ersticken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Glücklicherweise konnte A._____ das Klebeband leicht lockern bzw. etwas verschieben. Ob es A._____ vor oder nachdem er im Heizungsraum auf sich allein gestellt war, gelang, das Klebeband zu lockern bzw. etwas zu verschieben, ist – entgegen dem Vorbringen des Mitbeschuldigten E._____ (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ an der Berufungsverhandlung S. 5) – nicht von entscheidender Bedeutung. A._____ ordnet das Lockern bzw. Verschieben des Klebebandes in seinen Einvernahmen jeweils nicht in zeitlicher Hinsicht ein, sondern erwähnt es jeweils sachlogisch in Zusammenhang mit der Verklebung der Atemöffnung bzw. seiner eingeschränkten Atemfähigkeit. Fest steht jedenfalls, dass sich vor seinem Mund und seiner Nase ein Klebeband befand. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Mitbeschuldigte E._____, insofern er vorbringt, die Nase von A._____ sei nicht verklebt gewesen, weil dieser in seiner Einvernahme vom 7. Juni 2021 (die zweite von insgesamt fünf Einvernahmen) die zugeklebte Nase nicht erwähnt habe (UA act. 878: «Diese drei haben mitgefesselt, die Hände zusammengebunden, den Mund und die Augen sowie die Beine»). Zwar erwähnte er in seiner freien Erzählung die zugeklebte Nase nicht. Hingegen wurden auch keine diesbezüglichen Rückfragen der befragenden Person gestellt, nachdem das Ziel dieser zweiten Einvernahme vielmehr war, die Identität der Täter festzustellen. So ist in dieser Einvernahme keine einzige Frage zum Thema Fesseln oder Verklebung zu lesen. Entsprechend kann aus der Nichterwähnung der Nase in seiner Einvernahme nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht verklebt war. Vielmehr äusserte er sich in den folgenden Einvernahmen konstant dazu, dass neben Mund auch die Nase verklebt war (UA act. 902 f.; GA act. 229-231; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Seine Atemöffnungen waren folglich auch nach dem Lockern bzw. Verschieben weiterhin verklebt und er sagte schlüssig, konstant und widerspruchsfrei aus, dass er fast nicht mehr atmen konnte (vgl. oben). Weiter ist erstellt, dass A._____ zuerst die Hände gefesselt wurden, wobei er sich zwei Mal von den Fesseln befreien konnte und erst nachher die Füsse gefesselt bzw. er mit dem Klebeband am Kopf umwickelt wurde (UA act. 855 und 902; GA act. 229; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dabei kann von Glück gesprochen werden, dass der durch Fesseln und Klebebandumwickelungen grösstenteils bewegungsunfähig gemachte 83- jährige A._____ überhaupt die Möglichkeit fand, das Klebeband etwas zu verrücken, um dem Erstickungstod zu entgehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht einmal B._____ ihn mit der Schere komplett vom Klebeband befreien konnte (UA act. 903). Nachdem A._____ insbesondere Nase und Mund verklebt waren, wobei das Klebeband über dem Mund etwas gelockert bzw. etwas verschoben war, er fast nicht mehr atmen konnte, Angst zu ersticken verspürte und er während des Raubüberfalles für ca. 15-30 Minuten grösstenteils bewegungsunfähig allein auf dem - 21 - Boden liegen gelassen wurde, lag unter Berücksichtigung seines hohen Alters, des erhöhten Sauerstoffbedarfs infolge der Stressreaktion insbesondere nach dem Gerangel mit drei jungen Männern und des Schockzustands eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vor. Dass diese Lebensgefahr in der geschilderten Art und Weise aus medizinischer Sicht in tatsächlicher Hinsicht möglich war, wird durch die gutachterliche Ausführung bestätigt, wonach bereits das Zukleben des Mundes alleine ohne Weiteres zu einer relevanten Behinderung der Luftzufuhr und damit zu einem tödlichen Ersticken von A._____ hat führen können, insbesondere aufgrund des erhöhten Sauerstoffbedarfs des Körpers infolge der Stresssituation durch den Überfall (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 281). Die Mittäter haben mindestens in Kauf genommen, durch die Fesselungen und Verklebungen eine lebensgefährliche Situation mindestens für A._____ herbeizuführen, indem sie ihn mit verklebten Atemöffnungen während des Raubüberfalles über einen beachtlichen Zeitraum von mindestens 15 Minuten alleine liessen. Selbst in der Annahme, dass nicht alle Mittäter um die – neben dem Mund – weitere Verklebung der Nase wussten, haben sie die lebensgefährliche Situation in Kauf genommen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei ungenügender Luftzufuhr bereits wenige Minuten ausreichen, um eine lebensbedrohliche Situation zu schaffen. Bei einem Verkleben mindestens des Mundes eines alten Menschen, der unerwartet zuhause überfallen wird und sich deshalb in einer immensen Stresssituation befindet und zudem den Kraftakt eines Gerangels hinter sich hatte, wobei mindestens drei junge Männer notwendig waren, um ihn zu fesseln, und der somit offensichtlich einen hohen Sauerstoffbedarf hat, drängt sich eine Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Situation geradezu auf, nachdem die Person nahezu bewegungsunfähig und unbeaufsichtigt auf sich selbst gestellt während mindestens 15 Minuten zurückgelassen wird. Mindestens das Verkleben des Mundes war denn auch von Beginn weg Teil des Tatplans der Mittäter. Mithin nahmen sie eigens dafür Klebeband mit. Der Mund wurde A._____ und B._____ bewusst verklebt, um sie von allfälligen Schreien abzuhalten (vgl. UA act. 855). Bevor das Klebeband bei A._____ angebracht werden konnte, wurde ihm deshalb vorerst der Mund zugehalten (UA act. 855, 885 und 902; GA act. 235). Ferner sollten A._____ und B._____ auch mürbe gemacht werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: «Wir haben nicht aufgegeben, weil wir die Hoffnung hatten, dass sie uns sagen, wo das Geld sei, weil sie genug hatten»). An der Tatausführung selbst im Sinne des Fesselns und Verklebens von A._____ sowie am Boden liegen lassen, waren denn auch mindestens drei der vier Mittäter beteiligt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). Der Mitbeschuldigte E._____ gab an, selbst einer davon gewesen zu sein und gesehen zu haben, wie A._____ der Mund verklebt wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Dass - 22 - er nicht gesehen haben will, wie A._____ die Nase verklebt wurde, ist mit Blick auf das Dargelegte, nicht von Relevanz. 2.8.2. In Ergänzung zum Raub ist auch eine Nötigung angeklagt. Der Beschuldigte soll insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten A._____ während des Raubüberfalles gedroht haben, dass seine beiden Söhne tot seien, sollte er die Polizei rufen. A._____ soll durch diese Äusserungen derart in Angst und Schrecken versetzt worden sein, dass er gezögert habe, die Polizei zu verständigen und er dies schliesslich auch nicht selbst getan haben soll (vgl. Anklageschrift, S. 3). In tatsächlicher Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass diese Nötigung gegenüber A._____ erfolgt ist. Dies um den Tätern genügend Zeit für die Flucht zu ermöglichen, mussten diese doch davon ausgehen, dass A._____ und B._____ die Polizei benachrichtigen würden. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird vorliegend jedoch durch den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB konsumiert, ist die Nötigung doch nicht losgelöst vom Raub erfolgt. Es kann somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Nachdem es sich einzig um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts handelt, hat aber auch kein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.8.3. Indem der Beschuldigte wissentlich unrechtmässig und gegen den Willen von A._____ und B._____ in deren Haus in R._____ eindrang, hat er sich sodann des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht hat. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und jene der Staatsanwaltschaft als begründet. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 23 - 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Während der Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorsieht, wäre für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Hausfriedensbruch aufgrund der Schwere des Verschuldens ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe infrage. 3.3. Die Einsatzstrafe ist für das schwerste Delikt, den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB mit einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren festzusetzen: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche und geistige Unversehrtheit mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Beim Raubüberfall auf A._____ und B._____ wurde Bargeld im Betrag von Fr. 500.00 erbeutet. Im Vergleich zum breiten Spektrum von Deliktsbeträgen, wie sie bei einem Raubüberfall denkbar sind, handelt es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag. Massgeblich ist jedoch, dass sich der Raub auf einen deutlich höheren Deliktsbetrag gerichtet hatte. Dieser soll sich «im Millionenbereich» befunden haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Mithin ist der geringe monetäre Taterfolg nur darauf zurückzuführen, dass die Beschuldigten das versteckte Geld nicht haben finden können. Hätten die Täter hingegen – wie von ihnen angestrebt – das von ihnen erhoffte Geld von mehreren Hunderttausend Franken tatsächlich erbeuten können, so wäre von einem sehr hohen hypothetischen Taterfolg auszugehen gewesen, zumal effektiv einiges an Bargeld im Haus vorhanden gewesen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10). Dieser sehr hohe angestrebte Delikts- betrag fällt – wie beim versuchten Diebstahl, bei welchem im Rahmen der Strafzumessung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren ist (Urteil des Bundes- - 24 - gerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) – bei der Bestimmung des Verschuldens auch beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, erheblich ins Gewicht. Die Beschuldigten fesselten und verklebten A._____ und B._____ gewaltsam, um sie zur Preisgabe der Bargeldverstecke zu bewegen, sich des Bargelds zu behändigen und die Beute im Anschluss zu sichern. In Bezug auf A._____ ist dabei die mit den Fesselungen und Verklebungen der Atemöffnungen über eine nicht unerhebliche Dauer einhergehende Lebensgefahr aufgrund ihrer Tatbestandsimmanenz bereits durch die Strafrahmenuntergrenze von mindestens fünf Jahren erfasst. Die persönliche Freiheit insbesondere die körperliche Integrität von A._____ und B._____ wurde hingegen darüber hinaus beeinträchtigt. Beim Versuch, B._____ den Ring abzunehmen, brachen sie ihr den Finger. Neben dem operationsbedürftigen gebrochenen Finger wies B._____ Hautrötungen, Hämatome und kleine Hautabschürfungen an beiden Handgelenken, Stauungssyndrom beider Hände, Hautrötungen um Mund und Nase, Blut- erguss neben der Brustwirbelsäule und Hautabschürfungen an der linken Schulter und am linken Kleinfinger auf (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 293; vgl. GA act. 238). Seit dem Überfall hat B._____ Mühe, sich fortzubewegen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 9) und leidet zudem an Schlafstörungen und verspürt ein durchgehendes Gefühl der Angst (GA act. 234). A._____ seinerseits wies Hautrötungen, Hämatome und kleine Hautabschürfungen im Bereich beider Handgelenke, kleine Hämatome an der Unterlippe, Hautrötungen und Hautabschürfungen an der Wange, Druckstellen an beiden Sprung- gelenken, Hautrötungen am Rücken, Hautabschürfung und Hautrötung am Ellenbogen auf (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 280 f.). Weiter litt er an einer verstauchten Rippe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4; vgl. Untersuchungsprotokoll vom 1. März 2021, UA act. 285). Seit dem Überfall leidet er an Schlafstörungen und Angstzuständen (GA act. 228; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Der bis zum heutigen Tag Auswirkungen zeitigende Raubüberfall ging mit erheblichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit zweier Personen einher. Entsprechend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen. Die Beschuldigten gingen gezielt und geplant vor. Mit Fesselmaterialien und Rüstmessern ausgestattet, drangen die Mittäter tagsüber in das Wohnhaus von A._____ und B._____ ein. Durch das Mitführen der Messer führten sie gefährliche Waffen im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit sich – unabhängig von der Qualifikation des Umstands, dass sie zumindest A._____ in Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 - 25 - StGB gebracht haben –, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.4). Die mitgeführten Messer fielen A._____ und B._____ denn auch auf (UA act. 802 f. und 8565 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f. und 7). A._____ drohten die Beschuldigten damit, seine beiden Söhne umzubringen, sollte er die Polizei rufen, wodurch er schliesslich derart eingeschüchtert war, dass er sich im Anschluss nicht traute, die Polizei zu rufen (UA act. 855, 879 und 903; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Auch wenn diesbezüglich kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung erfolgt, da diese Nötigung vom qualifizierten Raub mitumfasst wird, so wirkt sie sich im Rahmen der Strafzumessung doch zusätzlich verschuldenserhöhend aus, handelt es sich dabei doch um einen Umstand, der erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen ist. B._____ versuchten die Beschuldigten den Ring vom Finger zu ziehen, wobei sich die Brutalität im gebrochenen Finger widerspiegelt. Nur leicht zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie B._____ schliesslich eine Schere in die Hand drückten, um sich und A._____ befreien zu können, zumal B._____ eine Wartefrist auferlegt worden ist und damit der von den Beschuldigten in Kauf genommene Erstickungstod von A._____ gerade nicht hätte verhindert werden können. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war im Verhältnis zu den Mittätern gross. Zwar stiess er – aufgrund des Parkierens seines Autos – erst etwas später zu den Mittätern dazu, konnte zumindest bei den anfänglichen Fesselungen keine entscheidende ausführende Rolle einnehmen und schien – zumindest im Voraus – mit einem Beuteanteil von ¼ einverstanden gewesen zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Hingegen ist festzuhalten, dass er als Anführer der Gruppe fungierte. Er plante und organisierte den Raubüberfall. Er war das Bindeglied zwischen den Mittätern und fragte diese an, ob sie mitmachen möchten. Er wählte die 83- bzw. 77-jährigen A._____ und B._____ aus seinem Bekanntenkreis als Opfer aus. Weiter kundschaftete er den Tatort aus, organisierte eine Postbotenuniform und ein Paket, um den Schein einer Paketzustellung vorzutäuschen und fuhr die Mittäter an den Tatort und wieder zurück. Zu seinem Tatbeitrag innerhalb des Hauses von A._____ und B._____ ist wenig bekannt. Fest steht, dass er mit den anderen nach Geld suchte bzw. fragte, wo das Geld versteckt sei. Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung bzw. der Lebens- gefahr lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). - 26 - Die Beschuldigten handelten aus rein finanziellen und damit letztlich egois- tischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war in finanzieller Hinsicht unabhängig, verfügte er doch über ein reguläres monatliches Einkommen (UA act. 8: Fr. 3'800.00 – Fr. 4'000.00). Auch ist nicht ersichtlich, dass er unter starkem Druck, dem starken Einfluss oder der Erwartungshaltung Dritter oder einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Lage gehandelt hat. Vielmehr war er es, der den Raubüberfall initiierte, organisierte und mindestens seinen Arbeitskollegen und seinen Mitbewohner einspannte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit sowie körperliche Integrität von A._____ und B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, je mit Hinweisen). Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von mindestens 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des qualifizierten Raubs erfassten Tathandlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 9 Jahren auszugehen. 3.4. Diese Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB angemessen zu erhöhen. Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist in das Wohnhaus von A._____ und B._____ eingedrungen und hat ihre Privatsphäre aufs Gröbste verletzt, was einen erheblichen Schuldvorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Insofern A._____ und B._____ hingegen bereits durch den Raub in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt worden sind, kann dies beim Hausfriedensbruch nicht nochmals berücksichtigt werden. - 27 - Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und ist folglich neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügt hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zum Raub zu beachten. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Jahren um 6 Monate auf 9 ½ Jahre. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 26. November 2020 wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a sowie lit. b zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt wurde. Ansonsten weist er keine Vorstrafen auf, wobei er erst im Jahr 2018 in die Schweiz einreiste, und befand sich in stabilen Verhältnissen, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat sich weder geständig noch kooperativ gezeigt, was sich hingegen nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.6. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies mit der in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2022 (UA act. 1718 ff.) festgehaltenen Verletzung des Beschleunigungsgebots (GA act. 268). - 28 - Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nach der (zweiten) vorläufigen Festnahme des Beschuldigten und Mitbeschuldigten D._____ am 29. Oktober 2021 erfolgte am 13. Dezember 2021 die Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten E._____. Am 10. Januar 2022 wurde der Polizeirapport zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erstellt (UA act. 110). Erst knapp vier Monate später und zwar am 26. April 2022 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit A._____ und B._____. Nachdem dem Beschuldigten bereits am 14. Juni 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt (UA act. 3958) wurde, erhob die Staatsanwaltschaft erst rund drei Monate später am 21. September 2022 Anklage. Zwischenzeitlich erfolgten vor allem Haft- verlängerungsanträge bzw. damit einhergehende Beschwerdeverfahren, Ausstellung von Besuchserlaubnissen, Aktenausleihen und Verfügungen betr. amtliche Verteidigung (Verfahrensprotokoll vom 3. Oktober 2022, GA act. 60 ff.). Von Behörden und Gerichten kann zwar nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen, weshalb Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Der Beschuldigte befand sich hingegen nach seiner zweiten Festnahme knapp elf Monate in Untersuchungshaft und in dieser Zeit fanden bis auf die genannten Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten E._____ vom 13. Dezember 2021 und mit A._____ und B._____ vom 26. April 2022 keine nennenswerten neuen Spurenauswertungen oder sonstige Verfahrenshandlungen statt. Insbesondere wirkt der Verfahrensunterbruch zwischen der Konfrontationseinvernahme von A._____ und B._____ vom 26. April 2022 und der fünfmonatigen Wartezeit bis zur Anklageerhebung am 21. September 2022 als stossend, nachdem dem Beschuldigten bereits am 14. Juni 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen gehalten ist, das Verfahren vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft wurde denn auch bereits am 4. August 2022 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts dringendst empfohlen, Anklage zu erheben. Die langen und grösstenteils ohne eigentliche Verfahrenshandlungen verlaufenden wiederholten Pausen, insbesondere im Zeitraum von Februar bis September 2022, die teilweise bereits durch das Zwangsmassnahmengericht festgestellt wurden, erscheinen selbst unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten grösseren Aufwands durch die vier Beschuldigten insbesondere in Bezug auf die Terminfixierung sowie die Verfassung der Anklageschrift (Beru- fungsbegründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. 6) als unverhältnismässig. Unter diesen Umständen ist von einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots, die im Dispositiv festzuhalten ist, auszugehen. Der Verletzung des - 29 - Beschleunigungsgebots ist mit einer Strafminderung im Umfang von 3 Monaten angemessen Rechnung zu tragen. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den qualifizierten Raub und den Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren zu verurteilen. 3.8. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a sowie lit. b am 3. Oktober 2020 ins- besondere zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Das Verbrechen des qualifizierten Raubs sowie das Vergehen des Hausfriedensbruchs hat der Beschuldigte nicht einmal ein halbes Jahr später und damit innerhalb der Probezeit verübt. Selbst wenn es sich dabei nicht um einschlägige Delikte handelt, ist doch festzustellen, dass der Beschuldigte von seiner bedingten Strafe unbeeindruckt blieb und seine kriminelle Energie bis aufs Äusserste steigerte, indem er nur wenige Monate später einen Raubüberfall plante und durchführte, bei dem er die Opfer in Lebensgefahr brachte. Diesbezüglich zeigt er sich denn auch einsichtslos und streitet eine Tatbeteiligung trotz klarer Beweislage ab. Positiv zu bewertende Faktoren sind hingegen keine ersichtlich. Nachdem bei der Beurteilung der Legalbewährung auch die Art und Schwere der neuen Delinquenz Eingang findet (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145) und der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, wobei das Tatverschulden für den Hausfriedensbruch sowie den qualifizierten Raub – selbst innerhalb eines Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren – nicht mehr leicht bis mittelschwer wiegt, ist vorliegend von einer negativen Legalprognose auszugehen. Nach dem Dargelegten rechtfertigt es sich, den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen. 3.9. Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren zu verurteilen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 - 30 - gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 6'000.00 ist zu bezahlen. 3.10. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 985 Tagen (6. Mai 2021 bis 2. September 2021 und 29. Oktober 2021 bis 11. März 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 6). Die Staatsanwaltschaft fordert eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, S. 2). Der Beschuldigte wendet sich in Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch gegen die Landesverweisung (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 3; vorinstanzliches Plädoyer des Beschuldigten, GA act. 315). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist venezolanischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem Raub eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen und ist somit für bis zu 15 Jahre aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder ein persönlicher Härtefall vorliegt noch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. - 31 - 4.4. Der heute 34-jährige Beschuldigte, der über die venezolanische Staatsbürgerschaft verfügt, wuchs in Venezuela auf und besuchte dort während elf Jahren die Schule. Eine Berufsausbildung hat er nicht gemacht, dafür eine Weiterbildung zum Staplerfahrer. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er demnach in Venezuela verbracht. Im Jahr 2016 kam der Beschuldigte mit ca. 26 Jahren in die Schweiz. Er ist jedoch weder sprachlich noch gesellschaftlich oder persönlich in der Schweiz integriert. Trotz seiner knapp achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz spricht er nur gebrochen Deutsch, was sich an der Berufungs- verhandlung bestätigte, nachdem er bereits für die Mitteilung, die Aussage zu verweigern, eine Übersetzung beanspruchte. Vor seiner Festnahme wohnte er in S._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____. Der Beschuldigte war zwar zwischenzeitlich in der Schweiz verheiratet (2016- 2019), Kontakt zu seiner Exfrau pflegt er hingegen nicht mehr (UA act. 5). Auch die während des Raubüberfalls bestandene Beziehung hat nicht gehalten (UA act. 5). Der Beschuldigte hat zwei Tanten in der Schweiz, wovon eine die Ehefrau des Sohnes von A._____ und B._____ ist (UA act. 6, 394 f.). Eine echte, tatsächliche und nahe Beziehung ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht (vgl. UA act. 395 f.). Enge, gelebte und echte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen wie Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht (UA act. 394). Er verfügt damit weder über einen Freundeskreis in der Schweiz, noch bekundet er am gesellschaftlichen Leben Interesse. Als ungenügend erscheint seine wirtschaftliche und berufliche Integration: Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Einer festen, geregelten Arbeit geht er ebenfalls nicht nach. Erstellt ist vielmehr, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig den Arbeitsplatz wechselt. Zuerst fand er während einem Jahr keine Arbeit, danach arbeitete er zunächst während den Sommermonaten für den Sohn von A._____ und B._____, anschliessend fand er eine temporäre Stelle bei der Post, danach in einem Lager eines Supermarkts, in einer Baumschule, bei einem Arbeitgeber in Sins und schliesslich bei der H._____ AG in Bremgarten, wo er ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'800.00 – Fr. 4'000.00 erzielte (UA act. 7 f.). Zudem weist er Schulden im Betrag von ca. Fr. 7'750.00 aus (UA act. 11). Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Strafffälligkeit aus. Trotz Vorstrafe hat er insbesondere einen durch ihn geplanten qualifizierten Raub in Mittäterschaft, für welchen er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, begangen. Im Hinblick auf die gesellschaftliche, persönliche, wirtschaftliche und berufliche Integration sowie die Beachtung der schwei- zerischen Rechts- und Werteordnung erweist sich seine Integration durchwegs als mindestens mangelhaft. - 32 - Insgesamt ist keine Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz zu erkennen. Hingegen erweisen sich seine Integrationschancen in seinem Heimatland Venezuela für den Beschuldigten als sehr gut. Seine Mutter, zu der er ein «perfektes» Verhältnis pflegt, sein Vater, seine vier Geschwister sowie sein mittlerweile 14-jähriger Sohn leben in Venezuela (UA act. 4 f.). Zudem spricht er spanisch als Muttersprache. Seine Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration in Venezuela stehen um einiges besser, als es in der Schweiz der Fall wäre. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Venezuela hat das Bundesverwaltungsgericht zudem in konstanter Praxis festgehalten, dass trotz der angespannten Situation in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1). 4.5. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit dem von ihm begangenen qualifizierten Raub hochstehende Rechtsgüter, insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit von A._____ und B._____, verletzt. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren verurteilt und ihm ist eine negative Legalprognose zu stellen. Mithin liegt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend ein sehr hohes Interesse an seiner Wegweisung, welches das vergleichsweise geringe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt, vor. Insgesamt vermag die Situation des Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen. 4.6. Nach der festgestellten erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und dem damit grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten für die maximale Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2’464.15 (Fr. 1'865.95 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 589.20 auf den Privatkläger A._____ entfallend) sowie Genugtuungen in der Höhe von - 33 - Fr. 12'500.00 (Fr. 6'500.00 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 6'000.00 auf den Privatkläger A._____ entfallend) zu bezahlen jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2021 (vorinstanzliches Urteil E. 8). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage der Privatkläger (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Antragsziffer 1./2.). Mit Anschlussberufung fordern die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuungsforderungen auf Fr. 29'500.00 (Fr. 15'000.00 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 14'500.00 auf den Privatkläger A._____ entfallend) zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2021 (Anschlussberufungsbegründungen der Privatkläger). 5.2. 5.2.1. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzforderungen zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuld- spruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen erhoben hat (Berufungsbegründung des Beschuldigten) und hinsichtlich der Zivil- forderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt. 5.2.2. In Bezug auf die Genugtuungsforderungen ergibt sich Folgendes: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Sie darf nicht nach schema- tischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 117 E. 2.2.2-2.2.5). A._____ und B._____ wurden kurz nach dem Vorfall im Kantonsspital Aarau untersucht und behandelt. Sie wiesen diverse Hautrötungen, Hämatome, und Hautabschürfungen auf. B._____ erlitt zudem ein Stauungssyndrom beider Hände sowie einen mehrfach gebrochenen und operationsbedürftigen linken Ringfinger und hat nach eigenen Aussagen Mühe, sich fortzubewegen (vgl. oben). A._____ und B._____ wurden in - 34 - ihren eigenen vier Wänden vollkommen unerwartet kurz nach dem Frühstück von vier sich unberechtigt Zutritt verschaffenden Personen überfallen. Der Raubüberfall dauerte insgesamt über einen längeren Zeitraum von ca. 45 Minuten, wobei die älteren A._____ und B._____ (83- bzw. 77-jährig im Tatzeitpunkt) von den Tätern durch die Fesselungen und Kneblungen wehrlos gemacht wurden. Sowohl A._____ als auch B._____ gerieten in Atemnot und befürchteten zeitweise das Schlimmste. Beim Versuch, B._____ den Ring vom Finger zu ziehen, haben die Täter ihr den Finger gebrochen. Zudem haben die Täter mit dem Tod der Söhne von A._____ und B._____ gedroht und Messer mitgeführt. A._____ und B._____ haben dabei grosse Angst verspürt. Einer der Täter ist derweil noch nicht gefasst. Umso verständlicher erscheinen die Auswirkungen der Tat auf A._____ und B._____, insbesondere mit Blick auf ihr hohes Alter, wonach sie bis heute – und damit rund 3 Jahre nach dem Raubüberfall – an Schlafstörungen leiden und durchgehende Angstgefühle aufweisen (vgl. oben). Das Verschulden des Beschuldigten ist dabei erheblich, was zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hat. Nach dem Gesagten ist den Privatklägern A._____ und B._____ für die von ihnen erlittene Unbill mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 für den Privatkläger A._____ und von Fr. 6'500.00 für die Privatklägerin B._____ jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 zuzusprechen. Insofern die Privatkläger eine höhere Genugtuung gefordert haben, ist ihre Anschlussberufung abzuweisen. 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Kosten der drei Berufungsverfahren von Fr. 9'000.00 (§ 18 VKD) sind je zu einem Drittel mit Fr. 3'000.00 auf die drei gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Privatkläger obsiegen im Berufungsverfahren, insoweit sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubs beantragt haben. Ihre Anschlussberufung zum Zivilpunkt ist abzuweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Höhe der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Der darauf entfallende Aufwand war im Berufungsverfahren gering und ist im - 35 - Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. 6.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 30.93 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 174.70 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach dem bis zum 31. Dezember 2023 gelten- den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 7'530.20, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Für die 14-seitige Berufungsbegründung inklusive Aktenstudium macht der Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 9.16 Stunden geltend (Positionen vom 7., 8., 21., 24. und 25. August 2023 sowie 14., 15. und 18. September 2023). In Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 38'616.05 entschädigt wurde, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Seine vorgängige Berufungsbegrün- dung beschränkte sich über die genannten 14 Seiten hinweg denn auch grösstenteils auf die Frage der Verwertbarkeit diverser Beweismittel, was bereits vor Vorinstanz in umfassender Weise Thema des Verfahrens war. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungs- verfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 4 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um gerundet 5 Stunden zu kürzen. - 36 - Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insbesondere durch Aktenstudium und dem Verfassen des knapp 4-seitigen Plädoyers von 5.75 Stunden ist um 4.25 auf angemessene 1.5 Stunden zu kürzen (Positionen vom 22., 23. und 26. Januar 2024, vom 22. Februar 2024 und vom 7. März 2024). Es erfolgten im Wesentlichen keine neuen Ausführungen, sondern es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer hauptsächlich mit einer Zusammenfassung der Frage der Verwertbarkeit einzelner Beweismittel und deren Würdigung gehalten. Bei den «Briefen an Klient» bzw. «BB an Klient» – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – ist anzunehmen, dass es sich um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Selbiges gilt für die «BB an Gefängnis betr. Anwaltspost», die mehrheitlich zeitgleich mit Schreiben an den Beschuldigten erfolgten. Da die Aufwände teilweise nicht separat ausge- wiesen wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 1.25 Stunden (1 Stunde auf das Jahr 2023 und 0.25 Stunden auf das Jahr 2024 entfallend) zu kürzen (Positionen 26. und 29. Juni 2023, 11. und 25. August 2023, 19. September 2023, 9. Oktober 2023, 7. November 2023, 22. Januar 2024, 1. und 22. Februar 2024). Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 6 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 4.5 Stunden zu redu- zierenden Aufwand von gerundet 10.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 174.70 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 10 Stunden plus Auslagen von Fr. 108.30 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 10.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 66.40 ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'850.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.1.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 - 37 - Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dabei gilt der Privatkläger als Strafkläger als obsiegend, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Privatkläger als Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Zwar obsiegen die Privatkläger mit ihren Strafklagen insofern, als der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB verurteilt wird, hingegen unterliegen sie mit ihren Zivilklagen, nachdem ihre Anträge auf Erhöhung der Genugtuungsforderung abzuweisen sind. Die Aufwendungen im Rahmen der Zivilklage sind somit nicht zu entschädigen. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die eingereichte vorgängige Anschlussberufungsbegründung lediglich drei Zeilen enthielt, worin auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird (An- schlussberufungsbegründung, Ziff. I). Auf 14 Seiten äussert sich der Vertreter der Privatkläger demgegenüber zum Zivilpunkt, wobei lediglich auf einer Seite zu den nicht angefochtenen Schadenersatzforderungen und auf den weiteren Seiten zur Genugtuung Stellung bezogen wird. Eine ähnliche Aufwandsverteilung zeigt sich auch im Plädoyer des Vertreters der Privatkläger im Berufungsverfahren. Dabei haben die Vorbringen des Vertreters weder wesentlich zur Abklärung der Strafsache oder der Verurteilung des Beschuldigten beigetragen. Es hat sich denn auch nicht um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Fall oder nicht einfache rechtliche Fragen gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund und nachdem eine Abgrenzung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Privatklägern keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen. 6.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 17'703.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) zu tragen. Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Mauro Gisi, ist für die Zeit vom 29. Oktober 2021 bis 10. Dezember im Betrag von Fr. 6'245.80 sowie die dem amtlichen Verteidiger, Michael Hunziker für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 38'616.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 38 - Selbiges gilt für die bei einer Verurteilung nicht angefochtene Entschädigung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10, zu bezahlen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 985 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 6'000.00 ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 39 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Jacke Adidas mit Aufschrift "G._____" - 1 Mütze "Core" - 3 Jetons "Snow Jet" - 1 Paar Turnschuhe Adidas - 1 Apple Watch Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfü- gungen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____ verpflichtet, - dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 598.20 sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.00, insgesamt Fr. 6'598.20, je zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2021, zu bezahlen. - der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'865.95 sowie eine Genugtuung von Fr. 6'500.00, insgesamt Fr. 8'365.95, je zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2021, zu bezahlen; 6.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen der Privatkläger abgewiesen. 7. 7.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'850.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 40 - 8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 17'703.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mauro Gisi, eine Entschädigung von Fr. 6'245.80 (inkl. MwSt.) auszurichten. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 38'616.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit der Mitbeschuldigten D._____ und E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10 zu bezahlen. - 41 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger