10.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit der Mitbeschuldigten E._____ und D._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).