Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Betrag von Fr. 5'800.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 10. 10.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 18'153.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.