- der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'865.95 [in Rechtskraft erwachsen] sowie eine Genugtuung von Fr. 6'500.00, insgesamt Fr. 8'365.95, je zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2021, zu bezahlen. 8.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen der Privatkläger abgewiesen. 9. 9.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'050.00 auszurichten.