4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 896 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 30 -