Es ist nicht ersichtlich, weshalb drei Treffen und ca. 12 Telefonate notwendig waren, vor allem nicht mit dem Vater des Beschuldigten. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. der Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheint ein Besuch zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung ausreichend, womit der Aufwand um 5.5 Stunden (auf das Jahr 2023 entfallend) auf den Aufwand für eine der längsten Besprechungen (inkl. Weg) von 3.5 Stunden zu kürzen ist.