Der geltend gemachte Aufwand für drei Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 9 Stunden (inkl. Weg) sowie dem Aufwand von 4.85 Stunden für telefonische Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beschuldigten sowie dessen Vaters (Positionen vom 6. April 2023, 9. Mai 2023, 25., 28. und 29. August 2023, 13. September 2023, 1. Oktober 2023, 16., 17. und 27. November 2023, 4., 11., 14. und 21. Dezember 2023, 2. und 22. Januar 2024; 14. Februar 2024) ist nicht mehr angemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb drei Treffen und ca. 12 Telefonate notwendig waren, vor allem nicht mit dem Vater des Beschuldigten.