was bereits im erstinstanzlichen Verfahren – wenn auch nicht in dieser Ausführlichkeit – thematisiert wurde. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 6 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inklusive Ausarbeitung eines Plädoyers als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 17 Stunden zu kürzen.