In Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er (nach Korrektur vgl. unten) mit Fr. 19'771.90 zu entschädigen ist, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Insbesondere nachdem der Beschuldigte seine Berufung beschränkt hatte und im Plädoyer in Bezug auf die Qualifikation des Raubs grösstenteils auf die Einvernahmen von A._____ und B._____ aus dem Untersuchungsverfahren abgestellt wurde, - 27 -