Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger diverse Korrespondenzen mit der Vorinstanz führen musste, nachdem das Verfahren schon mehrere Monate beim Obergericht hängig war (Positionen vom 28. November 2023, 1., 7. und 14. Dezember 2023, 8. Januar 2024), insgesamt gerundet 1 Stunde. Auch bei diesem Aufwand rechtfertigt es sich nicht, den Aufwand im Berufungsverfahren zu entschädigen. Mithin ist der Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei es sich rechtfertigt, die gesamte Kürzung für das Jahr 2023 vorzunehmen.