Zwar wurde der Aufwand erst nach der am 21. Juni 2023 eingereichten Berufungserklärung generiert, hingegen ist kein Zusammenhang dieses Aufwands mit dem Berufungsverfahren ersichtlich, nachdem die Berufungserklärung bereits über 2 Wochen versandt war, keine vorgängige Berufungsbegründung oder Berufungs- bzw. Anschlussberufungsantwort eingereicht wurde und die nächste Handlung im Sinne der Durchsicht der Anschlussberufung erst rund einen Monat später erfolgte. Es handelt sich denn auch nicht um Aufwand, der in Zusammenhang mit dem als Beschwerde eingereichten Begehren auf Anpassung der erstinstanzlichen Entschädigung einherging,