Zum einen ist der Aufwand von 1.5 Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Position vom 7. Juli 2023). Zwar wurde der Aufwand erst nach der am 21. Juni 2023 eingereichten Berufungserklärung generiert, hingegen ist kein Zusammenhang dieses Aufwands mit dem Berufungsverfahren ersichtlich, nachdem die Berufungserklärung bereits über 2 Wochen versandt war, keine vorgängige Berufungsbegründung oder Berufungs- bzw. Anschlussberufungsantwort eingereicht wurde und die nächste Handlung im Sinne der Durchsicht der Anschlussberufung erst rund einen Monat später erfolgte.