Hinsichtlich des durch den amtlichen Verteidiger mit Beschwerde geltend gemachten und im Berufungsverfahren gutgeheissenen Antrags betreffend seine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat er als Partei (vgl. oben) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem er diesbezüglich keine Kostennote eingereicht hat, ist für den darauf entfallenden angemessenen Aufwand von 1 Stunde eine Entschädigung im Umfang von Fr. 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; § 9 Abs. 1 AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft stehenden Fassung, vgl. unten) zu vergüten.