Raubs beantragt haben. Ihre Anschlussberufung zum Zivilpunkt ist abzuweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Höhe der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Der darauf entfallende Aufwand war im Berufungsverfahren gering und ist im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungsverfahren – ohne Kosten für die Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. oben) – von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen.