Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist grossmehrheitlich gutzuheissen, nachdem der Beschuldigte wegen qualifizierter Tatbegehung verurteilt, eine höhere Freiheitsstrafe als vor Vorinstanz ausgesprochen und die Dauer der Landesverweisung erhöht wird. Dass der Beschuldigte zu einer tieferen Freiheitsstrafe verurteilt wird, als von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, ist insoweit unbeachtlich, als dies erst durch sein vollumfängliches Geständnis anlässlich der Berufungsverhandlung möglich wurde (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit.