Hinsichtlich der vorliegend im Berufungsverfahren zu entscheidenden Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren kommt diesem – wie im Beschwerdeverfahren – Parteistellung zu. Er obsiegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die darauf entfallenden Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten der drei Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 9'000.00 (§ 18 VKD) sind je zu einem Drittel mit Fr. 3'000.00 auf die drei gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO).