Selbiges gilt für die bei einer Verurteilung nicht angefochtene Entschädigung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10 zu bezahlen. 6.2. 6.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).