Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Paul Wiesli, für den Zeitraum vom 21. September 2021 bis 4. Oktober 2021 im Betrag von Fr. 4'818.40 zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung sowie die Entschädigung für seinen amtlichen Verteidiger (vgl. oben) sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).