6.1.2. Im Übrigen bedarf die erstinstanzliche Kostenregelung keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 18'153.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) zu tragen. - 24 -