vorliegenden Verfahren zu entschädigen. In der Annahme, dass die Honorarnote aufgrund der insgesamt drei durchgeführten Hauptverhandlungen und damit verbundener mehrfacher Eingabe von Honorarnoten unterging und somit irrtümlicherweise keinen Eingang in das Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2023 fand, erweist sich die über die im Rahmen der Berufung zu entscheidende Beschwerde des amtlichen Verteidigers als begründet und ist gutzuheissen. Dem amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung von Fr. 19'771.90 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.