Nach dem Gesagten ist den Privatklägern A._____ und B._____ für die von ihnen erlittene Unbill mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 für den Privatkläger A._____ und von Fr. 6'500.00 für die Privatklägerin B._____ jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 zuzusprechen. Insofern die Privatkläger eine höhere Genugtuung gefordert haben, ist ihre Anschlussberufung abzuweisen. - 23 -