Mit Anschlussberufung fordern die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuungsforderungen auf Fr. 29'500.00 (Fr. 15'000.00 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 14'500.00 auf den Privatkläger A._____ entfallend) zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2021 (Anschlussberufungsbegründungen der Privatkläger). Der Beschuldigte anerkennt die erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuungen), verlangt hingegen die Abweisung der Anschlussberufung (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten S. 8).