Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, S. 2). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen die Landesverweisung, verlangt hingegen, die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. - 21 - 4.2. Die Anordnung der Landesverweisung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, worauf nicht zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung ergibt sich Folgendes: