3.5. Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00 zu verurteilen. 3.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 896 Tagen (28. September 2021 bis 11. März 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 7).