_ vom 26. April 2022 und der fünfmonatigen Wartezeit bis zur Anklageerhebung am 21. September 2022 als stossend, nachdem dem Beschuldigten bereits am 30. Mai 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen gehalten ist, das Verfahren vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Die langen und grösstenteils ohne eigentliche Verfahrenshandlungen verlaufenden wiederholten Pausen, insbesondere im Zeitraum von Februar bis September 2022, erscheinen selbst unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten grösseren Aufwands durch die vier Beschuldigten insbesondere in Bezug auf die