fanden bis auf die genannte Konfrontationseinvernahmen vom 13. Dezember 2021 und vom 26. April 2022 keine nennenswerten neuen Spurenauswertungen oder sonstige Verfahrenshandlungen statt. Insbesondere wirkt der Verfahrensunterbruch zwischen der Konfrontationseinvernahme von A._____ und B._____ vom 26. April 2022 und der fünfmonatigen Wartezeit bis zur Anklageerhebung am 21. September 2022 als stossend, nachdem dem Beschuldigten bereits am 30. Mai 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen gehalten ist, das Verfahren vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO).