Tataufdeckung und Wahrheitsfindung über seinen Tatbeitrag hinaus beigetragen hat. Damit sind sein Geständnis und seine Einsicht und Reue in nicht unerheblichem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen. Eine weiterführende Strafreduktion kann dem Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht gewährt werden. 3.4.4. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung S. 10).