eigenen Tatbeitrag und zur Rolle und dem Handeln weiterer Mittäter gemacht, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Der Beschuldigte hat glaubhaft ausgeführt, dass sein vollumfängliches Geständnis, auch wenn dieses erst kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgt ist, auf einer nachhaltigen Einsicht in das begangene Unrecht und auf aufrichtiger Reue beruht. Auch wenn er teilweise nur zugegeben hat, was – z.B. aufgrund von DNA-Spuren oder Videoaufnahmen – ohnehin auf der Hand gelegen hat, und er die Mittäter zudem auch auf Nachfrage des Gerichts hin nicht namentlich genannt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinem umfassenden Geständnis schliesslich in nicht unerheblichem Ausmass zur