Der Beschuldigte hat bereits in einer ersten Einvernahme und somit zu einem frühen Zeitpunkt seine Tatbeteiligung zugegeben. Er hatte sich allerdings stark verharmlosend auf den Standpunkt gestellt, von einem blossen «Prank» (Streich) ausgegangen zu sein. Daran hat er auch noch vor Vorinstanz festgehalten. Erst mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess er über seinen amtlichen Verteidiger mitteilen, dass er hinsichtlich des Raubüberfalls auf A._____ und B._____ ein umfassendes Geständnis ablegen und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raubs anerkannt werde. Er habe gewusst, was Sache ist und sich an den einzelnen Tathandlungen beteiligt.