der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist in das Wohnhaus von A._____ und B._____ eingedrungen und hat ihre Privatsphäre aufs Gröbste verletzt, was einen erheblichen Schuldvorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Insofern A._____ und B._____ hingegen bereits durch den Raub in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt worden sind, kann dies beim Hausfriedensbruch nicht nochmals berücksichtigt werden.