Berufungsverhandlung S. 14). Dass der Beschuldigte kein Messer mit sich geführt haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Seine zeitweise Annahme, dass es sich um einen als «Prank» bezeichneten Scherz gehandelt habe (UA act. 616; GA act. 243), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, was er denn auch vorgängig zur Berufungsverhandlung bestätigt hat (vgl. Eingabe vom 22. Januar 2024). Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung bzw. der Lebensgefahr lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was ver- - 17 -