Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f. und 7). A._____ drohten die Beschuldigten damit, seine beiden Söhne umzubringen, sollte er die Polizei rufen, wodurch er schliesslich derart eingeschüchtert war, dass er sich im Anschluss nicht traute, die Polizei zu rufen (UA act. 855, 879 und 903; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Auch wenn diesbezüglich kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung erfolgt, da diese Nötigung vom qualifizierten Raub mitumfasst wird, so wirkt sie sich im Rahmen der Strafzumessung doch zusätzlich verschuldenserhöhend aus