angemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) – bei der Bestimmung des Verschuldens auch beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, erheblich ins Gewicht.