Franken tatsächlich erbeuten können, so wäre von einem sehr hohen hypothetischen Taterfolg auszugehen gewesen, zumal effektiv einiges an Bargeld im Haus vorhanden gewesen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10). Dieser sehr hohe angestrebte Deliktsbetrag fällt – wie beim versuchten Diebstahl, bei welchem im Rahmen der Strafzumessung in einem ersten Schritt die schuld- - 15 -