Die Dispositivziffern 4.1 und 4.2 des vorinstanzlichen Urteils, in denen die Vorinstanz den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie sowie die mehrfache Gewaltdarstellung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt hat, sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden. Darauf ist deshalb nicht zurückzukommen. Insoweit sich anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung eine Abweichung zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat, so handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen.