3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie – was mit Berufung unbestritten geblieben ist – der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.