Es kann somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Nachdem es sich einzig um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts handelt, hat aber auch kein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht hat. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und jene der Staatsanwaltschaft als begründet.