Weiter ist erstellt, dass A._____ zuerst die Hände – unter Mithilfe des Beschuldigten – gefesselt wurden, wobei er sich zwei Mal von den Fesseln befreien konnte und erst nachher die Füsse gefesselt bzw. er mit dem Klebeband am Kopf umwickelt wurde (UA act. 855 und 902; GA act. 229; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dabei kann von Glück gesprochen werden, dass der durch Fesseln und Klebebandumwickelungen grösstenteils bewegungsunfähig gemachte 83-jährige A._____ überhaupt die Möglichkeit fand, das Klebeband etwas zu verrücken, um dem Erstickungstod zu entgehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht einmal B._____